§ 1 Der Ehrenrat ist nur für vereinsinterne Angelegenheiten zuständig. Die Entscheidungen
des Ehrenrates sind endgültig.
§ 2 Der Ehrenrat besteht aus drei Mitgliedern und bis zu zwei Stellvertretern. Zur Vermeidung
eines Interessenkonfliktes dürfen Ehrenratsmitglieder weder dem Hauptvorstand des
RRCD noch dem Vorstand einer Landesgruppe angehören.
§ 3 Die Wahl der Mitglieder und der Stellvertreter erfolgt alle vier Jahre durch die Mitgliederversammlung.
Die Wiederwahl ist möglich.
§ 4 Der Ehrenrat entscheidet über Beschwerden bei Ausschlüssen und Maßregelungen eines
Mitglieds, ehrenrühriges Verhalten und Streitigkeiten, die die Clubinteressen betreffen.
§ 5 Der Ehrenrat verfügt über folgende Mittel, den Beschwerden abzuhelfen:
a) Verwarnung;
b) Entzug der Ämter;
c) zeitweiliges Ruhen der Mitgliedschaft;
d) endgültige Entscheidung bei Ausschluss und Maßregelung.
§ 6 Der Ehrenrat tagt auf Antrag. Als antragsberechtigt gelten alle Mitglieder und Organe des
Clubs. Der Ehrenrat hat von allen Beteiligten schriftliche Stellungnahmen einzuholen.
Anträge oder Beschwerden an den Ehrenrat sind maschinenschriftlich und binnen einer
Ausschlussfrist von einem Monat nach Bekanntgabe der Maßnahme zu stellen. Eine
weitere Voraussetzung für die Wirksamkeit des Antrages ist die Zahlung von € 200,00 an
den Schatzmeister des RRCD.
§ 7 Die Entscheidung über das Begehren muss der Ehrenrat in angemessener Zeit fällen. Vor
Abschluss der Ermittlungen ist den Betroffenen mit einer Frist von vier Wochen Gelegenheit
zu geben, in einem persönlichen Gespräch mit mindestens einem Ehrenratsmitglied
zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Der Ehrenrat fällt seine Entscheidung in einfacher
Mehrheit seiner drei Mitglieder. Ist ein Mitglied verhindert und liegt dem Ehrenrat eine ent sprechende
Erklärung vor, rückt ein Stellvertreter an die Stelle des verhinderten Mitglieds.
§ 8 Die Kosten des Verfahrens trägt der Unterliegende. Zahlungen nach § 6 sind anrechenbar
bzw. werden erstattet.
Stand Juli 2017
des Ehrenrates sind endgültig.