Erster und ältester Zuchtbuch führender Verein der Rasse gegründet 1976
Landesgruppenordnung (Stand Mai 2006)
(Bestandteil der Satzung des RRCD)
§ 1 Der Verein gliedert sich in Landesgruppen, die die Bezeichnung „Landesgruppe" führen.
§ 2 Es bestehen sechs Landesgruppen:
Landesgruppe Ost (PLZ 01-19)
Landesgruppe Hanse (PLZ 20-28)
Landesgruppe Nord (PLZ 29-39)
Landesgruppe West (PLZ 40-59)
Landesgruppe Süd-West (PLZ 60-79)
Landesgruppe Süd-Ost (PLZ 80-99)
§ 3 Die Gruppenzugehörigkeit eines jeden RRCD -Mitgliedes richtet sich nach der PLZ
seines jeweiligen Hauptwohnsitzes.
Die Landesgruppen sollten insbesondere folgende Aufgaben wahrnehmen:
- Die Betreuung und Beratung ihrer Züchter im Sinne der Zuchtordnung des RRCD;
- die Organisation und Durchführung von Spezialzuchtschauen (Landessiegerschauen)
- die aktive Betreuung der LG -Angehörigen wie z.B.: die Durchführung von Lehrgängen und Informationsveranstaltungen, die Ausrichtung von gemeinsamen Spaziergängen, Hilfestellung bei Problemen mit dem Rhodesian Ridgeback.
§ 4 Der Vorstand der Landesgruppen ist analog zum Hauptvorstand zusammengesetzt:
LG- Vorsitzender, Schriftführer, Kassenwart, Zuchtwart, Ausstellungswart.
Ist die Wahrnehmung der Vorstandsfunktion nicht mehr gewährleistet (weniger als 3
Vorstandsmitglieder), so wird diese kommissarisch vom RRCD-Vorstand übernommen und fortgeführt.
Diese Entscheidung ist bis zur nächsten LG-Mitgliederversammlung gültig.
In das Amt des Landesgruppenzuchtwarts dürfen nur Personen gewählt werden, die als Zuchtwart durch den RRCD ausgebildet wurden und die entsprechende Prüfung des RRCD bestanden haben.
Der Vorstand wird von der LG-Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Mitgliederversammlung findet im März eines jeden Jahres statt.
Die Wahrnehmung mehrerer Funktionen (höchstens zwei) durch einzelne Vorstandsmitglieder ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes durch Tod oder sonstige Gründe aus, so ist innerhalb von vier Wochen von dem Restvorstand ein kommissarisch in den Vorstand eingesetztes Mitglied zu benennen.
Diese Entscheidung ist bis zur nächsten Mitgliederversammlung gültig.
Der Hauptvorstand des RRCD hat das Recht, an Mitlgiederversammlungen der Landesgruppen teilzunehmen
§ 5 Die Landesgruppen sind verpflichtet, die Satzung des RRCD, die Zucht- und sonstigen Ordnungen des
RRCD anzuerkennen.
§ 6 Die Landesgruppen erhalten vom RRCD einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von 20%
des von ihren Mitgliedern an den RRCD geleisteten Beitragsaufkommens, mit Ausnahme der
Aufnahmebeiträge und der Zuschüsse für den UR.
§ 7 Der RRCD haftet in gar keinem Falle für Verbindlichkeiten der Landesgruppen.
§ 8 Die innere Organisation der Landesgruppen ist von diesen selbst festzulegen.
Stand Mai 2006