§ 1 Name, Sitz und Rechtsnatur
1.1 Der Club führt den Namen „Rhodesian Ridgeback Club Deutschland e.V." Er ist im Vereinsregister eingetragen. Der Sitz des Vereins ist in 21279 Wenzendorf, Meisenweg 2.
1.2 Der Club fördert ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Etwaige Gewinne dürfen nur für Zwecke im Sinne der Satzung verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder und Züchter auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Clubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist selbstlos tätig.
Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1.4 Der Club ist Mitglied im Verband für das deutsche Hundewesen (VDH) und damit angeschlossen der Federation de Cynologique International (FCI). Er erkennt die vom VDH erlassenen oder künftig zu erlassenden Ordnungen als für sich verbindlich an.
1.2 Der Club fördert ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Etwaige Gewinne dürfen nur für Zwecke im Sinne der Satzung verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder und Züchter auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Clubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist selbstlos tätig.
Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1.4 Der Club ist Mitglied im Verband für das deutsche Hundewesen (VDH) und damit angeschlossen der Federation de Cynologique International (FCI). Er erkennt die vom VDH erlassenen oder künftig zu erlassenden Ordnungen als für sich verbindlich an.
§ 2 Vereinszwecke
2.1 Die Aufgaben des Clubs sind:
· Die Erhaltung der Rasse des Rhodesian Ridgeback in ihrer Ursprünglichkeit, insbesondere die Förderung als Begleit-, Familien- und Jagdhund, durch die Überwachung der Einhaltung des Standards.
· Die Erstellung einer Zuchtordnung als Bestandteil dieser Satzung und die Überwachung der Einhaltung dieser Zuchtordnung
· Die Führung des Stamm- bzw. Zuchtbuches.
· Die Unterrichtung von Züchtern, Richtern und Interessenten, Mitgliedern und Zuchtzulassungsprüfern.
· Die Ernennung und Abberufung von Ridgeback -Spezialrichtern und Zuchtzulassungsprüfern.
§ 3 Mitgliedschaft
3.1 Mitglieder des Clubs können volljährige natürliche und juristische Personen sein.
3.2 Von einer Mitgliedschaft sind ausgeschlossen:
3.2 Von einer Mitgliedschaft sind ausgeschlossen:
· Personen und deren Angehörige, die aus dem Verband für das Deutsche Hundewesen oder dessen angehörigen Zuchtverbänden ausgeschlossen wurden;
· Personen, die grob gegen das Tierschutzgesetz verstoßen haben;
· Personen, die einem dem VDH / der FCI entgegenstehenden Verein oder Verband angehören;
· Personen, die Mitglieder von anderen deutschen Vereinen sind, die die Rasse Rhodesian Ridgeback vertreten, unabhängig davon, ob sie dem VDH / der FCI angehören oder nicht;
3.3 Dem vom Ausschluss betroffenen Personenkreis ist die Benutzung des Zucht- bzw. Stammbuches sowie die Teilnahme an Veranstaltungen nicht gestattet.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
4.1 Der Antrag auf Mitgliedschaft muss schriftlich bei der Geschäftsstelle gestellt werden. Der Antrag ist der zuständigen Landesgruppe mitzuteilen. Die zuständige Landesgruppe kann in begründeten Fällen Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet der
Vorstand verbindlich unter Angabe der Gründe. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung der Aufnahme bedarf keiner Begründung.
4.2 Die Aufnahmeanträge von Personen, die bereits in der Vergangenheit Mitglied im RRCD waren und den Verein aus den verschiedensten Gründen verlassen haben, müssen den Vorständen der Landesgruppen zwecks Zustimmung vorgelegt werden. Bei
einfachem Einspruch einer Landesgruppe ist der Aufnahmeantrag abzulehnen.
Vorstand verbindlich unter Angabe der Gründe. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung der Aufnahme bedarf keiner Begründung.
4.2 Die Aufnahmeanträge von Personen, die bereits in der Vergangenheit Mitglied im RRCD waren und den Verein aus den verschiedensten Gründen verlassen haben, müssen den Vorständen der Landesgruppen zwecks Zustimmung vorgelegt werden. Bei
einfachem Einspruch einer Landesgruppe ist der Aufnahmeantrag abzulehnen.
4.3 Ist die Mitgliedschaft durch Aufnahme erworben worden, gilt diese für Neumitglieder als vorläufige Mitgliedschaft mit einer Bewährungsfrist - ab Aufnahme gerechnet - von 24 Monaten. Während der Bewährungszeit ist das Mitglied auf der MGV nicht stimmberechtigt, gleichwohl können Anträge zur Versammlung gestellt werden. Die weiteren satzungsgemäßen Rechte und Pflichten bleiben unberührt.
§ 5 Ehrenmitglieder
5.1 Ehrenmitglieder können auf Antrag vom Vorstand aufgenommen werden. Sie erhalten die vollen Mitgliederrechte beitragsfrei.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
6.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt kann nur schriftlich per Einschreiben-Einwurf mit dreimonatiger Frist zum Jahresende an die Geschäftsstelle erklärt werden.
Der Vorstand schließt ein Mitglied mit Stimmenmehrheit aus, wenn
a) ein schwerer Verstoß gegen die satzungsmäßigen Pflichten vorliegt;
b) das Ansehen des Vereins verletzt wird;
c) trotz zweimaliger Mahnung mit monatlicher Fristsetzung und mit Folgehinweis Beiträge oder Gebühren nicht gezahlt werden.
6.1.1 Automatische Streichung von der Mitgliederliste erfolgt, wenn sich nachträglich nach der Aufnahme herausstellen sollte, dass das betreffende Mitglied einem Rassehunde-Zuchtverein angehört, der vom VDH bzw. von der FCI nicht anerkannt wird. Das Gleiche trifft zu, wenn sich nachträglich nach der Aufnahme herausstellen sollte, dass das betreffende Mitglied einem anderen Rassehundezuchtverein innerhalb des VDH angehört, der die Rasse Rhodesian Ridgeback betreut. Für diese betreffenden Personen ist es dann auch nicht möglich, die Dienste und Leistungen des RRCD in bezug auf Zwingerschutz und Ahnentafeln, die sonst für Nichtmitglieder gegen erhöhte Gebühren möglich sind, in Anspruch zu nehmen.
6.1.2 Bei Kündigung des Vollmitglieds wird das Familienmitglied zum 1. Januar des Folgejahres automatisch zum Vollmitglied. Ab diesem Zeitpunkt ist der volle Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
6.1.3 Wurde die Aufnahme durch falsche Angaben erschlichen, ist der Vorstand berechtigt, sie - nach vorheriger Anhörung des betreffenden Mitgliedes – mit rückwirkender Kraft zu widerrufen.
6.2 Dem ausgeschlossenen Mitglied steht das Recht zu, binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses beim Ehrenrat des RRCD Beschwerde gegen den Ausschluss einzulegen.
6.3 Mitglieder, die aus dem Verein ausgetreten oder ausgeschlossen worden sind, verlieren alle Rechte und Ansprüche an das Vereinsvermögen; Zahlungsverpflichtungen der Mitglieder bleiben unberührt. Anteilige Beitragserstattungen sind ausgeschlossen.
a) ein schwerer Verstoß gegen die satzungsmäßigen Pflichten vorliegt;
b) das Ansehen des Vereins verletzt wird;
c) trotz zweimaliger Mahnung mit monatlicher Fristsetzung und mit Folgehinweis Beiträge oder Gebühren nicht gezahlt werden.
6.1.1 Automatische Streichung von der Mitgliederliste erfolgt, wenn sich nachträglich nach der Aufnahme herausstellen sollte, dass das betreffende Mitglied einem Rassehunde-Zuchtverein angehört, der vom VDH bzw. von der FCI nicht anerkannt wird. Das Gleiche trifft zu, wenn sich nachträglich nach der Aufnahme herausstellen sollte, dass das betreffende Mitglied einem anderen Rassehundezuchtverein innerhalb des VDH angehört, der die Rasse Rhodesian Ridgeback betreut. Für diese betreffenden Personen ist es dann auch nicht möglich, die Dienste und Leistungen des RRCD in bezug auf Zwingerschutz und Ahnentafeln, die sonst für Nichtmitglieder gegen erhöhte Gebühren möglich sind, in Anspruch zu nehmen.
6.1.2 Bei Kündigung des Vollmitglieds wird das Familienmitglied zum 1. Januar des Folgejahres automatisch zum Vollmitglied. Ab diesem Zeitpunkt ist der volle Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
6.1.3 Wurde die Aufnahme durch falsche Angaben erschlichen, ist der Vorstand berechtigt, sie - nach vorheriger Anhörung des betreffenden Mitgliedes – mit rückwirkender Kraft zu widerrufen.
6.2 Dem ausgeschlossenen Mitglied steht das Recht zu, binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses beim Ehrenrat des RRCD Beschwerde gegen den Ausschluss einzulegen.
6.3 Mitglieder, die aus dem Verein ausgetreten oder ausgeschlossen worden sind, verlieren alle Rechte und Ansprüche an das Vereinsvermögen; Zahlungsverpflichtungen der Mitglieder bleiben unberührt. Anteilige Beitragserstattungen sind ausgeschlossen.
§ 7 Ruhen der Mitgliedschaft
7.1 Wird der Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt, dann ruhen alle Mitgliedsrechte bis zur nachträglichen Zahlung.
§ 8 Mitgliedsbeiträge und Gebühren
8.1 Der Jahresbeitrag, die Aufnahmegebühr und die Gebührenordnung werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist im Januar eines jeden Jahres im Voraus zu zahlen.
§ 9 Vorstand
9.1 Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus fünf Mitgliedern des Vereins:
· dem 1. Vorsitzenden;
· dem Schriftführer;
· dem Schatzmeister;
· dem Zuchtwart;
· dem Ausstellungswart, der gleichzeitig stellvertretender Vorsitzender ist
9.2 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden oder seinem
Stellvertreter jeweils mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.
Stellvertreter jeweils mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.
9.3 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen für drei Jahre gewählt, er bleibt auch über diesen Zeitraum hinaus bis zur Bestellung eines neuen Vortandes im Amt. Sollte im ersten Wahlgang keiner der Kandidaten die erforderliche
Mehrheit erhalten, findet eine Stichwahl zwischen den Bewerbern mit den beiden höchsten Stimmenzahlen statt. In das Amt des Zuchtwarts dürfen nur Personen gewählt werden, die als Zuchtwart durch den RRCD ausgebildet wurden und die entsprechende
Prüfung des RRCD bestanden haben.
9.4 Scheidet ein Mitglied des Vorstandes durch Tod oder sonstige Gründe aus, so ist innerhalb von 14 Tagen von dem Restvorstand ein kommissarisch in den Vorstand eingesetztes Mitglied zu ernennen. Der Ehrenrat muss hierzu seine Zustimmung erteilen.
Wird die Zustimmung des Ehrenrates verweigert, ist ein anderes Mitglied innerhalb von weiteren 14 Tagen einzusetzen. Diese Entscheidung ist bis zur nächsten Mitgliederversammlung gültig.
9.5 Wiederwahlen sind unbegrenzt möglich.
9.6 Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Clubs, die Leitung der Mitgliederversammlung sowie die Durchführung der Beschlüsse, die Einhaltung aller Ziele des Clubs, die Durchführung aller Clubveranstaltungen.
9.7 Der Vorstand führt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Er hat lediglich Anspruch auf Ersatz der durch seine Tätigkeit entstandenen Auslagen.
9.8 Der Schatzmeister hat auf Verlangen des Vorstandes jederzeit das Kassenbuch vorzulegen.
Mehrheit erhalten, findet eine Stichwahl zwischen den Bewerbern mit den beiden höchsten Stimmenzahlen statt. In das Amt des Zuchtwarts dürfen nur Personen gewählt werden, die als Zuchtwart durch den RRCD ausgebildet wurden und die entsprechende
Prüfung des RRCD bestanden haben.
9.4 Scheidet ein Mitglied des Vorstandes durch Tod oder sonstige Gründe aus, so ist innerhalb von 14 Tagen von dem Restvorstand ein kommissarisch in den Vorstand eingesetztes Mitglied zu ernennen. Der Ehrenrat muss hierzu seine Zustimmung erteilen.
Wird die Zustimmung des Ehrenrates verweigert, ist ein anderes Mitglied innerhalb von weiteren 14 Tagen einzusetzen. Diese Entscheidung ist bis zur nächsten Mitgliederversammlung gültig.
9.5 Wiederwahlen sind unbegrenzt möglich.
9.6 Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Clubs, die Leitung der Mitgliederversammlung sowie die Durchführung der Beschlüsse, die Einhaltung aller Ziele des Clubs, die Durchführung aller Clubveranstaltungen.
9.7 Der Vorstand führt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Er hat lediglich Anspruch auf Ersatz der durch seine Tätigkeit entstandenen Auslagen.
9.8 Der Schatzmeister hat auf Verlangen des Vorstandes jederzeit das Kassenbuch vorzulegen.
§ 10 Mitgliederversammlung
10.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich am letzten Sonntag im Monat Mai statt. Fällt dieser Tag auf Pfingstsonntag, so findet die Mitgliederversammlung am darauf folgenden Sonntag statt. Die Einladung mit den Tagesordnungspunkten wird vom
Vorstand spätestens am letzten Samstag im Monat April (Poststempel) versandt. Die Einladung zur Mitgliederversammlung kann auch durch den Rundbrief erfolgen. Sollte ein Mitglied Einladung und Tagesordnung nicht erhalten haben, so hat es sich innerhalb von
10 Tagen nach dem letzten Samstag im April diesbezüglich an den Vorstand zu wenden.
10.2 Der Versammlungsort wird vom Vorstand bestimmt. Mitgliederversammlungen sollen im Raum Hannover stattfinden.
10.3 Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung sind:
a) der Jahresbericht;
b) der Kassenbericht (Status per 30. April des laufenden Jahres);
c) Bericht der Kassenprüfer;
d) die Entlastung des Vorstandes;
e) Wahlen des Vorstandes und des Ehrenrates;
f) die Wahl von zwei Kassenprüfern, die jeweils zwei Jahre im Amt bleiben;
g) Satzungsänderungen / Zucht- und Prüfungsordnungen;
h) Anträge;
I) Verschiedenes.
10.4 Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht Gesetz und Satzung etwas anderes vorsehen. Bei einer Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
10.5 Die Satzungsänderungen müssen mit einer einfachen 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden, soweit nicht Gesetz und Satzung etwas anderes vorsehen.
10.6 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn es der Vorstand für notwendig hält, oder wenn es von mindestens 20% aller Mitglieder durch Unterschrift gefordert wird.
10.7 Jedes Mitglied hat das Recht, bis zum 31. März eines jeden Jahres Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen. Diese Anträge sind dem 1. Vorsitzenden schriftlich vorzulegen.
10.8 Protokolle über die Mitgliederversammlung werden vom 1 Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnet.
Vorstand spätestens am letzten Samstag im Monat April (Poststempel) versandt. Die Einladung zur Mitgliederversammlung kann auch durch den Rundbrief erfolgen. Sollte ein Mitglied Einladung und Tagesordnung nicht erhalten haben, so hat es sich innerhalb von
10 Tagen nach dem letzten Samstag im April diesbezüglich an den Vorstand zu wenden.
10.2 Der Versammlungsort wird vom Vorstand bestimmt. Mitgliederversammlungen sollen im Raum Hannover stattfinden.
10.3 Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung sind:
a) der Jahresbericht;
b) der Kassenbericht (Status per 30. April des laufenden Jahres);
c) Bericht der Kassenprüfer;
d) die Entlastung des Vorstandes;
e) Wahlen des Vorstandes und des Ehrenrates;
f) die Wahl von zwei Kassenprüfern, die jeweils zwei Jahre im Amt bleiben;
g) Satzungsänderungen / Zucht- und Prüfungsordnungen;
h) Anträge;
I) Verschiedenes.
10.4 Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht Gesetz und Satzung etwas anderes vorsehen. Bei einer Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
10.5 Die Satzungsänderungen müssen mit einer einfachen 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden, soweit nicht Gesetz und Satzung etwas anderes vorsehen.
10.6 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn es der Vorstand für notwendig hält, oder wenn es von mindestens 20% aller Mitglieder durch Unterschrift gefordert wird.
10.7 Jedes Mitglied hat das Recht, bis zum 31. März eines jeden Jahres Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen. Diese Anträge sind dem 1. Vorsitzenden schriftlich vorzulegen.
10.8 Protokolle über die Mitgliederversammlung werden vom 1 Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnet.
§ 11 Ehrenrat
11.1 Der Ehrenrat besteht aus drei Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt werden. Die Ehrenratsordnung wird von der Mitgliederversammlung verabschiedet.
11.2 Der Ehrenrat ist Beschwerdestelle für Maßnahmen, die zu Lasten einzelner Mitglieder ergehen.
11.2 Der Ehrenrat ist Beschwerdestelle für Maßnahmen, die zu Lasten einzelner Mitglieder ergehen.
11.3 Der Ehrenrat ist die erste Distanz bei Differenzen zwischen Mitgliedern und dem Verein. Er ist vor dem Beschreiten eines Rechtsverfahrens anzurufen und die Entscheidung des Ehrenrates ist abzuwarten
§ 12 Landesgruppen
12.1 Der Verein gliedert sich in Gruppen, die die Bezeichnung „Landesgruppe" führen.
12.2 Einzelheiten regelt die Landesgruppenordnung.
12.2 Einzelheiten regelt die Landesgruppenordnung.
§ 13 Auflösung des Clubs
13.1 Die Auflösung des Clubs kann nur erfolgen, wenn sie von einer mit dieser Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen wird.
13.2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verband für das Deutsche Hundewesen (VDH), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden
hat.
13.2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verband für das Deutsche Hundewesen (VDH), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden
hat.
Stand: Juli 2017